Anlässlich der Berufungsverhandlung teilte der Beschuldigte mit, er sei am 21. Mai 2019 bei seiner Freundin in Q. gewesen. Er habe dann eigentlich nach Hause laufen wollen, aber die anderen seien schon mit dem Auto «unten» gestanden. Das Auto habe er nicht geklaut (Prot. BV, S. 30). Auch in diesem Zusammenhang fällt auf, dass sich der Beschuldigte und B. unmittelbar vor der Tat (21. Mai 2021, 03.15 Uhr bzw. 03.26 Uhr) per - 10 -