5307, Fragen 25 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, am Einbruch in den Shop der AA. AG in Q. gemäss Anklageziffer 1.7 beteiligt gewesen zu sein (GA act. 79 f.). Er habe diesen Einbruch mit zwei weiteren Personen zusammen verübt, äusserte sich jedoch nicht zu deren Identität (GA act. 79 f.). Zur Entwendung des Fahrzeugs wurde er vor Schranken nicht befragt (GA act. 79 f.). Er liess diese Tat jedoch im Rahmen des Plädoyers bestreiten (GA act. 154). Anlässlich der Berufungsverhandlung teilte der Beschuldigte mit, er sei am 21. Mai 2019 bei seiner Freundin in Q. gewesen.