4681, Frage 25). Nachdem der Beschuldigte zuvor die Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch ausdrücklich abgestritten hatte, ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass sich seine abschliessenden Ausführungen auf den Einbruch und nicht auf die Fahrzeugentwendung bezogen, zumal er nicht mit einem Widerspruch zu seinen früheren Aussagen konfrontiert wurde. Im Rahmen der Schlusseinvernahme äusserte sich der Beschuldigte nicht zum Vorhalt, für den Einbruch vom 21. Mai 2019 in den Shop der AA. AG verantwortlich zu sein, sagte jedoch aus, er habe nie ein Auto «geklaut» (UA act. 5307, Fragen 25 ff.).