Es fehlt somit auch im Rahmen der tatnahen Befragung des Beschuldigten an einem Geständnis, was die Fahrzeugentwendung anbelangt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte beim abschliessenden Hinweis des einvernehmenden Polizisten, es werde gegen ihn wegen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch und wegen Einbruchs bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet, unter anderem ausführte, es sei ein Fehler gewesen und er könne daran nichts mehr ändern (UA act. 4681, Frage 25).