Im Rahmen der Einvernahme vom 21. Oktober 2019 anerkannte der Beschuldigte, am Einbruch vom 21. Mai 2019 beteiligt gewesen zu sein (UA act. 4679 ff., Frage 7 ff.). In Bezug auf die Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch gab er hingegen an, er wisse nichts von einem Auto. Er könne nicht Auto fahren, habe keinen Ausweis und sei angetrunken gewesen. Er erinnere sich nicht, dass er ein Auto gestohlen habe (UA act. 4680, Frage 16). Es fehlt somit auch im Rahmen der tatnahen Befragung des Beschuldigten an einem Geständnis, was die Fahrzeugentwendung anbelangt.