4.4. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte am Einbruch vom 21. Mai 2019, 03.36 Uhr, in den Shop der AA. AG in Q. beteiligt war. Der Beschuldigte ist insofern geständig (UA act. 4678 f.) und eine DNA-Spur an der Verglasung des Einstiegsfensters untermauert seine Tatbeteiligung (UA act. 4742). B. bestritt im gesamten Verfahren eine Tatbeteiligung an diesen beiden Delikten (UA act. 4657 ff., Fragen 7 ff.; 4769 ff.; 5292 ff., Fragen 22 ff.; GA act. 73 f.). Dasselbe gilt für F. (UA act. 4697 ff., Fragen 7 ff.; 5297 ff.; Fragen 10 ff.; GA act. 98 f.).