Der Gewahrsam besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der tatsächlichen Sachherrschaft, verbunden mit dem Willen, sie auszuüben (Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2010 vom 16. Dezember 2017 E. 7.3.4). Subjektiv muss der Täter im Bewusstsein handeln, dass der Berechtigte mindestens möglicherweise Herrschaftswillen und Herrschaftsmacht über das Fahrzeug hat, und er muss mindestens in Kauf nehmen, diese Herrschaftsmacht zu brechen und in die eigene Herrschaftsmacht zu überführen. Zudem muss er in der Absicht handeln, das Fahrzeug vorübergehend zu gebrauchen. -9-