4.2. Die Vorinstanz hielt es für erstellt, dass der Beschuldigte für den Einbruch verantwortlich ist, es lasse sich jedoch nicht sicher genug nachweisen, dass er auch an der Entwendung des Fahrzeuges beteiligt gewesen sei. Das einzige Indiz dafür bestehe in der Beteiligung am Einbruch. Der Beschuldigte bestreite jedoch insofern eine Tatbeteiligung und mache geltend, er sei von den Kollegen abgeholt worden. Das lasse sich auch durch den zeitlichen Ablauf stützen. So dauere die Fahrt von der Y-Strasse an die S-Strasse in Q. zwei Minuten. Die Entwendung habe um 03.15 Uhr stattgefunden, der Rammbock-Einbruch dagegen erst um 03.36 Uhr.