3.5. Was die rechtliche Würdigung betrifft, kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen (vorinstanzliches Urteil E. 4) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese sind im Berufungsverfahren denn auch zurecht unbestritten -8- geblieben. Der Beschuldigte hat sich des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und der Sachbeschädigung schuldig gemacht.