Unmittelbar neben dem Verkaufsgeschäft an der X-Strasse in Q. befindet sich ein Solarium (vgl. Google Street-View). Es gäbe keinen Grund, B. eine Entlastung zuzusichern, wenn dieser gar nicht am Delikt beteiligt gewesen wäre. Die Formulierung, wonach er «versuche», den Beschuldigten zu entlasten, ist ausserdem so zu deuten, dass der Beschuldigte zu Gunsten von B. falsch aussagen will, sofern und soweit dieses Unterfangen nicht durch hieb- und stichfeste Beweise der Strafverfolgungsbehörde vereitelt wird. Bei einer Gesamtbetrachtung der Indizien bestehen keine ernstzunehmenden Zweifel daran, dass der Beschuldigte am Einbruch vom 3. Mai 2018 beteiligt war.