Ein weiteres Indiz für eine Tatbeteiligung des Beschuldigten bildet sein Schreiben vom 3. Juli 2020 (GA act. 18 ff.) an B., worin er unter anderem festhielt, dieser müsse ihn beim Einbruch beim Imbiss und neben dem Solarium «entlasten». Betreffend AB. in «Spreiti» und Wohlen, AA. [gemeint ist wohl der Shop der AA. AG in Q.] sowie «nh» [gemeint ist wohl der Shop der G. GmbH in Neuenhof], sei ausser bei «nh» alles klar. Dort versuche er, ihn zu entlasten, aber er glaube nicht, dass dies klappe (GA act. 18). Unmittelbar neben dem Verkaufsgeschäft an der X-Strasse in Q. befindet sich ein Solarium (vgl. Google Street-View).