1988, Datei A253549.xls, ab Zeile 5887 ff.). Allein dieser auffällige Telefonverkehr zwischen B., der an diesem Delikt anerkanntermassen beteiligt war (UA act. 3631), und dem Beschuldigten unmittelbar vor und nach der Tat lässt keine vernünftigen Zweifel an der Mittäterschaft des Beschuldigten offen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte und B. in der Tatnacht exakt dasselbe Bewegungsmuster aufweisen. Beide haben sich am 2. Mai 2018, 00.26 Uhr, noch in Q. aufgehalten, wobei das Mobiltelefon des Beschuldigten bis um 00.33 Uhr in die Antenne an der X-Strasse in Q. (UA act. 1988, Datei A253549.xls, Zeile 5879) und dasjenige von B. in die Antenne an der R- Strasse in Q. eingewählt war (UA act.