Das letzte Gespräch dauerte 21 Sekunden und fand um 01.49 Uhr statt. Dieser Telefonverkehr zwischen B. und dem Beschuldigten setzte sich unmittelbar nach der Tat fort, wobei sie zwischen 02.55 Uhr und 03.22 Uhr insgesamt siebzehn weitere Telefongespräche führten, bevor dann auf dem Telefon des Beschuldigten für fast vierzehn Stunden (bis 3. Mai 2018, um 17.13 Uhr) keinerlei Datenverkehr mehr stattfand (UA act. 1988, Datei A253549.xls, ab Zeile 5887 ff.).