Q. um diejenige Antenne handelt, in die sich das Mobiltelefon des Beschuldigten in der betreffenden Periode mit Abstand am häufigsten eingewählt hat. Das spricht für die Annahme, dass sich das Mobiltelefon des Beschuldigten jeweils in die Antenne an der X-Strasse in Q. einloggt, wenn er sich zu Hause aufhält. Gegenteiliges ist jedenfalls nicht belegt. Die Staatsanwaltschaft hat auch nicht abklären lassen, in welche Antenne sich ein Gerät üblicherweise einwählt, wenn es sich am Wohnort des Beschuldigten befindet. Mit dem blossen Hinweis, es müssten auch die Sendeleistung und der Abstrahlwinkel der einzelnen Antennen und die dreidimensionale Ausgestaltung des Siedlungsgebiets berücksichtigt