Zwar passt die Altersangabe auf den Beschuldigten, nicht aber die albanische Herkunft, stammt doch der Beschuldigte aus Algerien/Italien. Das schliesst die Täterschaft des Beschuldigten nicht aus, ist doch auch mit der Möglichkeit zu rechnen, dass D. die wahre Identität des dritten Täters verschleiern wollte. Ausserdem kannten sich D. und der Beschuldigte offenbar nicht, weshalb D. möglicherweise zu Unrecht annahm, der Kollege von B. sei (wie dieser) albanischer Abstammung. Das Aussehen des Beschuldigten steht einer solchen Annahme nicht entgegen (vgl. UA act. 4644).