2793, Fragen 7 ff.), steht der Annahme nicht entgegen, dass mindestens eine weitere Person an diesem Einbruchversuch beteiligt war. Während B. vorgab, sich nicht mehr an dieses Delikt erinnern zu können, gab D. zu Protokoll, beim dritten Täter habe es sich um einen albanischen Kollegen von B. im Alter von 18 bis 20 Jahren gehandelt, den er zuvor nie gesehen habe (UA act. 2774, Fragen 8 ff.; vorinstanzliches Protokoll S. 21). Zwar passt die Altersangabe auf den Beschuldigten, nicht aber die albanische Herkunft, stammt doch der Beschuldigte aus Algerien/Italien.