3631, Frage 134 ff.) steht fest, dass diese beiden Personen am fraglichen Einbruch beteiligt waren. Gestützt auf die Angaben von D. ist weiter anzunehmen, dass mindestens eine weitere Person involviert war, ist doch nicht ersichtlich, welche Vorteile sich D. daraus hätte erhoffen können, eine zusätzliche Person ins Spiel zu bringen, die gar nicht an der Tat beteiligt war. Dass der Augenzeuge nur zwei Personen gesehen hat (UA act. 2793, Fragen 7 ff.), steht der Annahme nicht entgegen, dass mindestens eine weitere Person an diesem Einbruchversuch beteiligt war.