3.3. Der Beschuldigte rügt, die Vorinstanz habe die Beweislast gekehrt, nehme sie doch ohne Begründung an, der Beschuldigte sei Mittäter und Entlastungsbeweise würden fehlen. Da Beweise für eine Mittäterschaft des Beschuldigten fehlten, sei dieser vom Vorwurf des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls und der Sachbeschädigung freizusprechen (Berufungsbegründung S. 3 ff.).