3.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten in diesem Punkt sowohl des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls als auch der Sachbeschädigung schuldig. Sie erwog im Wesentlichen, aus den Aussagen von D. ergebe sich, dass die Täterschaft zu dritt gewesen sei. Aufgrund der Aussagen von D., den Ergebnissen der Randdatenauswertung und gestützt auf einen Brief, den der Beschuldigte aus der Haft an B. geschrieben habe, bestünden keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte an diesen Delikten beteiligt gewesen sei (vorinstanzliches Urteil E. 3.2). -5-