gefallen und zerbrochen. Der Innenspiegel der Vitrine sei ebenfalls zerbrochen. Der Beschuldigte und seine Mittäter hätten zumindest damit gerechnet und in Kauf genommen, dass das Fenster beim Eintreten gegen Einrichtungsgegenstände pralle und dabei Verkaufsgegenstände beschädige. Der von der Täterschaft verübte Sachschaden belaufe sich auf mindestens Fr. 300.00 (Anklageziffer 2.2).