2. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem ganzen Verfahren gewonnenen Überzeugung. Bestehen unüberwindbare Zweifel, so geht es von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Lediglich abstrakte und theoretische Bedenken sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 IV 74 E. 7; Urteil des Bundesgerichts 6B_1427/2017 vom 25. April 2018 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_253/2016 vom 29. März 2017 E. 1.3.2).