1. Der Beschuldigte hat mit Berufung die Schuldsprüche gemäss den Anklageziffern 1.2 und 2.2, das Strafmass und die Landesverweisung angefochten. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den vorinstanzlichen Freispruch, das Strafmass und die Dauer der Landesverweisung. Nicht angefochten sind die übrigen Schuldsprüche gemäss dem vorinstanzlichen Urteil, die Behandlung der Zivilforderungen und die Einziehungen. In diesen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil nicht mehr zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).