3.3. Der Beschuldigte reichte am 4. Oktober 2021 vorgängig zur Berufungsverhandlung seine Berufungsbegründung ein. 3.4. Die Staatsanwaltschaft reichte am 21. Oktober 2021 vorgängig zur Berufungsverhandlung die schriftliche Begründung ihrer Anschlussberufung ein. -3- 3.5. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 10. November 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. 3.6. Mit vorgängiger Anschlussberufungsantwort vom 17. November 2021 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft.