1. Das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 3. Juni 2020 (recte: 2021) wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht Zofingen zurückgewiesen wird. 2. Die vorinstanzlichen sowie die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten, für das erstund zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 14'062.70 (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. - 12 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)