Die Obergerichtskasse ist somit anzuweisen, dem Beschuldigten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 14'062.70 (Fr. 12'371.80 plus Fr. 1'690.90) zu bezahlen. 6.2.3. Das BAV hat als beteiligte Verwaltung keinen Anspruch auf Parteientschädigung, da es ausschliesslich in seinem amtlichen Wirkungskreis gehandelt hat (Art. 68 Abs. 3 BGG analog; THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 19 ff. zu Art. 68 BGG). Das Obergericht beschliesst: