Kostennote vom 12. März 2021 (act. 67) ist vom geltend gemachten Aufwand von 63.4 Stunden indessen abzuziehen, so dass ein Aufwand von 51.9 Stunden resultiert. Auch wenn es sich sachverhaltsmässig um einen komplexen Fall handelt, ist der Regelstundensatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) anzuwenden, handelt es sich doch in rechtlicher Hinsicht lediglich um mit Busse geahndete Übertretungen und sind sachverhaltsmässig noch komplexere Fälle denkbar. Somit resultiert für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 12'371.80 (51.9 Stunden x Fr. 220.00, zzgl. Fr. 69.30 Porto, zzgl. Fr. 884.50 MWSt).