6.2.2. Dem Beschuldigten wurde im aufzuhebenden erstinstanzlichen Urteil eine Entschädigung in Höhe von Fr. 12'951.60 (inkl. MWSt; Anteil von 6/7 von Fr. 15'110.20 aufgrund des Teilfreispruches) zugesprochen. Der Aufwand für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht von total 11.5 Stunden (vgl. - 11 -