Im Hinblick auf die Kosten der unteren Instanz, deren Urteil aufgehoben wird, sind diejenigen Kosten durch den Staat zu übernehmen, die mit den fehlerhaften Verfahrenshandlungen verbunden sind (Botschaft StPO, BBl 2006 1328). Der vorliegende Entscheid hat die Aufhebung des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens zur Folge, weshalb die Parteien für dieses sowie das obergerichtliche Verfahren zu entschädigen sind.