6.2. 6.2.1. Gemäss Art. 436 Abs. 3 StPO haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO aufhebt.