Das angefochtene Urteil des Gerichtspräsidenten von Zofingen ist damit in Gutheissung der Berufung aufzuheben, und die Sache ist an diesen zurückzuweisen. Der Gerichtspräsident hat nach rechtskonformer Vorladung der Parteien erneut eine Hauptverhandlung durchzuführen und alsdann einen neuen Entscheid zu fällen. 6. 6.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse zu nehmen.