4. Die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz hat zur Folge, dass das Berufungsverfahren als erledigt abgeschrieben wird und die Anschlussberufung des Beschuldigten vom 4. Oktober 2021 entsprechend dahinfällt. 5. Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt als Obsiegen des BAV, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 137 V 210 E. 7.1 mit Hinweisen).