Die Vorinstanz hat ihr Urteil unter Missachtung der Parteirechte des BAV gefällt. Aufgrund der vorliegenden eingeschränkten Kognition im Berufungsverfahren (vgl. dazu E. 2 oben) liegt ein von der Berufungsinstanz nicht heilbarer wesentlicher Fehler i.S.v. Art. 409 Abs. 1 StPO vor, der zur - 10 - Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen muss.