Die Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens und Urteils müssen indessen derart gravierend sein, dass die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich erscheint. Dies ist bei erheblichen Verfahrensmängeln der Fall, die zur Folge hatten, dass den Parteien in erster Instanz kein ordnungsgemässes Verfahren gewährleistet war und eine materielle Behandlung der Berufung zur Folge hätte, dass die betroffene Partei faktisch eine Instanz verlieren würde. Es sind dies vorab Fälle, in denen den Parteien das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1318 [nachfolgend: Botschaft StPO]).