3.4. Wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht mehr geheilt werden können, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen (Art. 409 Abs. 1 StPO). Die Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens und Urteils müssen indessen derart gravierend sein, dass die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich erscheint.