75 Abs. 4 VStrR), das BAV hat allerdings nicht ausdrücklich auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet (vgl. dazu SARAH WILDI, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 337 StPO) und dem Gericht keine schriftlichen Anträge gestellt (vgl. HEIMGARTNER/KESHELAVA, a.a.O., N. 14 zu Art. 75 VStrR). Es gab keinen Grund zur Annahme, das BAV habe auf seine Parteirechte verzichten wollen. So verleiht u.a. Art. 147 Abs. 1 StPO den Parteien den Anspruch, an Beweiserhebungen durch die Gerichte anwesend zu sein. An der Verhandlung vom 12. März 2021 wurden wie erwähnt dann auch neue Beweise eingebracht.