12. März 2021 teilzunehmen, weshalb es ordnungsgemäss vorzuladen gewesen wäre und ihm aus der unterbliebenen Vorladung kein Nachteil erwachsen darf (HANS VEST/SALOME HORBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 22 zu Art. 107 StPO m.w.H.). Daran ändert auch nichts, dass das BAV – gestützt auf die Vorladung und die gerichtliche Auskunft – keinen Anlass sah, sich an der Hauptverhandlung zu beteiligen. Die Vertreter der Verwaltung müssen zwar nicht persönlich erscheinen (vgl. Art. 75 Abs. 4 VStrR), das BAV hat allerdings nicht ausdrücklich auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet (vgl. dazu