Parteien im gerichtlichen Verfahren sind der Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft des betreffenden Kantons oder des Bundes und die beteiligte Verwaltung (Art. 74 Abs. 1 VStrR). Das BAV ist somit Partei im gerichtlichen Verfahren und war somit berechtigt, an der Hauptverhandlung vom -9-