Anlässlich der Hauptverhandlung reichte der Beschuldigte ein Schreiben des BAV vom 2. Mai 2018 betreffend Berichtigung des Strafverfahrens gegen A./B. sowie eine Vereinbarung vom 16./17. April 2016 zwischen der D., der E. und der B. ein. Das Gericht stellte darauf sowie auf die Befragung des Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung als Beweismittel ab (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.3 sowie Art. 77 Abs. 1 VStrR, wonach das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung von sich aus oder auf Antrag einer Partei weitere zur Aufklärung des Sachverhalts erforderliche Beweise aufnehmen kann).