] bzw. vorinstanzliches Urteil S. 2). Dem Protokoll lässt sich nicht entnehmen, dass am 12. März 2021 noch auf eine Vertretung des BAV gewartet worden wäre. Anlässlich der Hauptverhandlung reichte der Beschuldigte ein Schreiben des BAV vom 2. Mai 2018 betreffend Berichtigung des Strafverfahrens gegen A./B. sowie eine Vereinbarung vom 16./17. April 2016 zwischen der D., der E. und der B. ein.