107 StPO), gehört unter anderem das Mitwirkungsrecht, nämlich sich zu äussern, seine Standpunkte darzulegen und Beweisanträge zu stellen, sowie das Teilnahmerecht im Sinne einer aktiven Mitwirkung (Teilnahme an Einvernahmen und anderen Beweiserhebungen, um allfällige Ergänzungsfragen zu stellen oder stellen zu lassen; NIKLAUS RUCKSTUHL, VOLKER DITTMANN, JÖRG ARNOLD, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 164). Rechtsungenügende Vorladung ist Verletzung rechtlichen Gehörs (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Fn. 183 zu Rz. 108).