Gemäss Art. 331 Abs. 4 StPO setzt die Verfahrensleitung Datum, Zeit und Ort der Hauptverhandlung fest und lädt die Parteien sowie Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständige vor, die einvernommen werden sollen. Zum Gebot, den Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren (Art. 3 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 107 StPO), gehört unter anderem das Mitwirkungsrecht, nämlich sich zu äussern, seine Standpunkte darzulegen und Beweisanträge zu stellen, sowie das Teilnahmerecht im Sinne einer aktiven Mitwirkung (Teilnahme an Einvernahmen und anderen Beweiserhebungen, um allfällige Ergänzungsfragen zu stellen oder stellen zu lassen;