3.2. Die Parteien sind gemäss Art. 75 Abs. 3 VStrR rechtzeitig von der Hauptverhandlung zu benachrichtigen. Abs. 3 ist Ausdruck des – durch das übergeordnete Recht (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 1 UNO-Pakt II, Art. 30 Abs. 3 BV) garantierten – Prinzips der Parteiöffentlichkeit, welches den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit einräumt, an der Gerichtsverhandlung teilzunehmen. Die Mitteilungsmodalitäten richten sich nach Art. 85–88 und -8-