Hätte sich an der Pflicht zur Teilnahme an der Verhandlung etwas geändert, hätte das Gericht das BAV vorladen müssen. Vor diesem Hintergrund des erteilten Dispenses sei nicht nachvollziehbar, weshalb auf das Erscheinen des BAV hätte gewartet werden sollen (Anschlussberufungsantwort S. 2).