Gestützt auf die fehlende Vorladung und diese gerichtliche Auskunft habe das BAV keinen Anlass gesehen, sich an der Hauptverhandlung zu beteiligen. Noch weniger habe Grund zur Annahme, dass eine Teilnahme erwünscht sei bzw. erwartet werde, bestanden. Umso erstaunter sei das BAV gewesen, dass an der Hauptverhandlung neue Beweise und Tatsachen seitens des Beschuldigten eingebracht worden seien. Damit seien die Parteirechte des BAV in gravierender und rechtswidriger Weise beschnitten worden. Hätte sich an der Pflicht zur Teilnahme an der Verhandlung etwas geändert, hätte das Gericht das BAV vorladen müssen.