3.1.3. Mit Anschlussberufungsantwort führt das BAV aus, dass die Behauptung des Beschuldigten der Aktenlage widerspreche. So sei das BAV nicht vom Gericht vorgeladen, sondern lediglich mit einer Kopie zur Kenntnis bedient worden. Um sicher zu gehen, sei die Frage des Erscheinens mit dem Gericht geklärt worden. Gemäss wiederholter telefonischer Auskunft des Gerichts gegenüber dem BAV sei die Teilnahme der beteiligten Verwaltung an der Hauptverhandlung weder üblich noch notwendig. Gestützt auf die fehlende Vorladung und diese gerichtliche Auskunft habe das BAV keinen Anlass gesehen, sich an der Hauptverhandlung zu beteiligen.