es sei gegen das Recht auf rechtliches Gehör verstossen worden. Da diese Verfahrenshandlungen u.a. aufgrund der eingeschränkten Kognition nicht wiedergutzumachen seien, sei das Urteil des Bezirksgerichts Zofingen als nichtig zu erklären (Berufung S. 2). 3.1.2. Der Beschuldigte führt in seiner Anschlussberufung aus, dass der Einwand des BAV den aktenmässig erstellten Tatsachen widerspreche. Am Termin der Hauptverhandlung vom 12. März 2021 sei sogar noch auf eine Vertretung des BAV gewartet worden, weil sich dieses im Vorfeld offenbar nicht definitiv dazu habe äussern wollen, ob teilgenommen werde oder nicht.