sondern nur mit einer Kopie bedient worden sei. Gemäss telefonischer Auskunft des Gerichts sei die Teilnahme an der Gerichtsverhandlung nicht möglich und auch nicht notwendig gewesen. Komme hinzu, dass das Bezirksgericht die Einsicht in das Protokoll der Gerichtsverhandlung verwehrt habe. So sei es dem BAV aufgrund der fehlenden Teilnahmemöglichkeit nicht möglich gewesen, auf die Äusserungen des Beschuldigten und seines Verteidigers zu reagieren. Die Parteirechte seien in gravierender Weise verletzt resp. es sei gegen das Recht auf rechtliches Gehör verstossen worden.