2. Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 3. 3.1. 3.1.1. Das BAV rügt in der Berufung eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, indem es vom Gericht nicht ordentlich zur Verhandlung vorgeladen worden, -7-