1. Das vorinstanzliche Urteil ist sowohl vom BAV (vgl. zu dessen Legitimation Art. 80 Abs. 2 PBG i.V.m. Art. 104 Abs. 2 StPO) als auch vom Beschuldigten angefochten worden und damit vollumfänglich zu überprüfen. Es erwächst daher keine Dispositivziffer in Rechtskraft. Gegen Entscheide der kantonalen Gerichte können die Rechtsmittel der StPO ergriffen werden (Art. 80 Abs. 1 PBG). Soweit die Artikel 73–81 PBG nichts anderes bestimmen, gelten für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten und das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht die entsprechenden Vorschriften der StPO (Art. 82 PBG).