4. Subeventualiter sei der Beschuldigte wegen Verstoss gegen Art. 57 Abs. 1 lit. b PBG schuldig zu sprechen. 5. Subeventualiter sei der Beschuldigte wegen Verstoss gegen Art. 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (SR 744.10, nachfolgend STUG) schuldig zu sprechen. 6. Subeventualiter sei die Einstellung wegen Verjährung unter Ziffer 5.3.2 in das Dispositiv aufzunehmen und das Urteil dahingehend zu berichtigen.